Öl- oder Gasheizungen mit Konstant-Temperaturkessel und einer Heizleistung von vier bis 400 kW müssen erneuert werden, sofern diese über 30 Jahre alt sind. Auch wenn Teile der Heizungsanlage bereits getauscht wurden, gilt die Austauschpflicht. Von der Austauschpflicht ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel unabhängig vom deren Alter oder wenn die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern mit alten Heizungen diese bereits vor dem 1. Februar 2002 bewohnen.
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